Der Vorstand des Bürgerbus Much e.V.
1. Vorsitzender und Geschäftsführer
Christoph Manstein
Bröl 40a
53804 Much
Tel. 02295 - 9031333
buergerbus-much.cm@t-online.de
2. Vorsitzender
Thomas Knam
Klosterberg 7
53804 Much
Tel. 02245 - 618527
thomasknam@t-online.de
Kassenwart
Lothar Kötter
Hauptstraße 13
53804 Much
Tel. 0221 - 2276836
lothar.koetter@ksk-koeln.de
Schriftführer
Andrew Dickinson
Niedermiebach 39
53804 Much
Tel. 02245 - 890500
andrew@dickinson.de
Beisitzer
Norbert Büscher
(Bürgermeister)
Hauptstraße 57
53804 Much
Tel. 02245 - 6818
norbert.buescher@much.de
Beisitzer
Dieter Schwarz
Sternstraße 37
53819 Neunkirchen
Tel. 0174 - 380 99 50
E-Mail: blackrac@web.de
Beisitzer
Egon Heller
Danziger Straße 17
53804 Much
Tel. 02245-4536
E-Mail: egon_heller@web.de
Beisitzer
Siegfried Wagenknecht
Bennrath 29
53804 Much
Tel. 02245 - 3988
siegfried-wagenknecht@t-online.de
Satzung
des Bürgerbusvereins in der Gemeinde Much
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Much“. Er hat seinen Sitz in
der Gemeinde Much.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Den älteren und jugendlichen Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen (z.B. Rathausbesuche, Wochenmarkt, Arzt, Sport, Nachhilfe usw.). Dazu sollen vor allem diejenigen Örtlichkeiten angefahren werden, die vom Linienbus nicht oder nur selten erreicht werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gemeindegebiet Much für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personen-beförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien.
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Entgegennahmen von Informationen und Anre-gungen der Bürger und deren Umsetzung.
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführungen, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Much.
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrerinnen und Fahrer.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt kein eigenwirt-schaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Die/der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer / Fahrer-rinnen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerer-laubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschluss-fassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5 Beiträge und Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Geschäftsführerin/führer,
- der/dem Schriftführerin/er,
- der/dem Kassenführerin/führer,
- der/dem Pressesprecherin/er.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende besteht aus mindestens 3 Personen.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand gehört ein/eine Vertreter/in der Gemeinde Much an.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Fragen des Busbetriebs sind im Benehmen mit dem Verkehrsunter-nehmen und der Gemeinde Much abzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist die/der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des/der Vertreters/in der Gemeinde Much, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der/die Vertreter/in der Gemeinde Much wird vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Much im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des/der Vertreters/Vertreterin der Gemeinde Much muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen de Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass von der/dem Vorsitzenden und von der/dem zu bestellenden Protokollführerin/führer unterzeichnet werden muss.
(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter/innen des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungs-erklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer/innen,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4,
9. den Erlass einer Beitragssatzung.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zustande, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Ein/e vom Vorstand zu bestellender/bestellende Protokollführer/führerin fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitglieder-versammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der Kassenprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.
(2) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben ihren Rechenschaftsbericht einmal jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Much unter der Auflage, dass die Gemeinde Much dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.